Die Rechte der Natur – hin zu einem ökologischen Grundgesetz

Vor dem Hintergrund von Artensterben, Klimawandel und Umweltzerstörung stellt sich oft die Frage wie wir die Natur besser schützen können – auch rechtlich. In einigen Ländern, darunter Ecuador, Neuseeland und seit 2024 auch durch zwei deutsche Urteile, wurden der Natur selbst besondere Rechte zugesprochen. In Deutschland gibt es die Diskussion um ein ökologisches Grundgesetz. Wie das aussehen und umgesetzt werden kann, hat uns Jula Zenetti vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung erklärt. 

Eine der umfangreichsten Änderungen des Grundgesetzes

Umweltschutz ist in unserem Grundgesetz verankert. Es hat allerdings 45 Jahre wissenschaftliche und politische Diskussionen gebraucht, bis mit dem Artikel 20a der Umweltschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Das war eine der größten Änderungen seit Bestehen der Verfassung.

Grundgesetz Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Außerdem ist der Umweltschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen worden. Staatsziele sind mehr Richtlinien staatlichen Handelns - wie es der Jurist Werner Hoppe einmal bezeichnete -, die im Gegensatz zu Grundrechten nicht einklagbar sind. Der Artikel 20a wird im einfachen Recht konkretisiert – u.a. im Klimaschutzgesetz, Naturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz. Ob einfach-gesetzliche Umweltnormen eingehalten werden, kann in der Regel durch Umweltverbände gerichtlich überprüft werden.

Quelle und mehr Informationen zur Geschichte von Grundgesetzartikel 20a hier.

2021 wurde übrigens der Artikel 20a zum ersten Mal angewendet: mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das Teile der deutschen Klimaziele als verfassungswidrig eingestuft hat, weil sie die Schutzpflichten der Regierung gegenüber den Grundrechten der Menschen nicht hinreichend erfüllen.

Die Natur als Rechtssubjekt

Seit den 70ern gibt es die Diskussion um Eigenrechte der Natur. Die Natur wäre dabei, genauso wie Menschen oder auch GmbHs, ein Rechtssubjekt, das die eigenen Rechte einklagen kann. Mittlerweile sind Rechte der Natur in 26 Rechtsordnungen weltweit anerkannt. Rechtssubjekte sind dann meist bestimmte Ökosysteme oder Spezies, beispielsweise in Ecuador aber auch die Natur als Ganzes innerhalb der Landesgrenzen. Dort können alle die Natur vor Gericht vertreten, also Klagen in ihrem Namen einreichen, es gibt aber auch zum Beispiel in Spanien für das Mar Menor ein Treuhandmodell. 

Ein ökologisches Grundgesetz?

Das Netzwerk Rechte der Natur hat die Initiative für eine Grundgesetzreform gestartet. Hier finden Sie die Vorschläge zur Anpassung des Grundgesetzes und eine umfangreiche Begründung im Dokument. Die Anpassungen betreffen die Grundgesetz Artikel 1, 2, 14, 19, 20a, 56 und 64. 

Eine andere Möglichkeit anstatt einer umfangreichen Grundgesetzänderung wäre auch einfach die Natur als juristische Person zu definieren, für die dann auch gemäß Grungesetz Artikel 19,3 Grundrechte gelten. Möglich wäre das im Bundesnaturschutzgesetz ähnlich wie im GmbH-Gesetz. 

Wer mehr dazu wissen möchte: