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Gruppe junger menschen steht zusammen, lachen und sprechen

Asyl und Einwanderung

Asylrecht und fehlendes Einwanderungsrecht

I. Vorträge und Diskussion zu Artikel 16 a des Grundgesetzes (Asylrecht)
Freitag, 31.08.2018; Volkshochschule Leipzig

Was ist passiert?

Denkanstöße und Diskussion mit den Referenten Sebastian Vogel und Oliver Reiner

Thesen von Oliver Reiner:

  1. Ein bisher nicht gekanntes bürgerschaftliches Engagement wurde 2015 ausgelöst. Dies zeigt, Menschen sind bereit, ihr Zusammenleben mitzugestalten, wenn sich Wirkungsräume öffnen.
  2. Wir sollten Integration viel weiter und viel selbstverständlicher denken.
  3. Es braucht mehr Angebote und Möglichkeiten, sich mit Leipzig zu identifizieren.
  4. Die deutsche Sprache ist der wesentliche Schlüssel zur Integration – ältere Menschen haben damit ein Problem.

Zusammenfassung der inhaltlichen Arbeit Modul III, Freitag, 31.8.2018; Von Prof. Dr. Ulrich Klemm, Geschäftsführer der Sächsischen Volkshochschulverbandes:

Am Freitagabend wurde mit Experten aus der Zivilgesellschaft und der Regierung über Daten, Fakten und gesellschaftliche Bedarfe und Bedürfnisse ausgetauscht und die Sachebene diskutiert

 

Ergebnisse 

  • Zwei Perspektiven: Vertreter der Zivilgesellschaft und Vertreter der Regierung
  • H. Vogel: Asylrecht ist nicht durchschaubar, keine Transparenz
  • Integration bedeutet gesellschaftliche Teilhabe (lässt sich aus dem Asylrecht jedoch nicht - unmittelbar ableiten)
  • Das „Fremde“ erzeugt nach wie vor viel Unbehagen in unserer Gesellschaft
  • Zentrales Problem: Akzeptanz von 16a GG
  • „Villa“ als Vertreter der Zivilgesellschaft vertritt das „andere Sachsen“ mit über 300 ehrenamtlichen Helfer/-innen
  • Wichtiges Thema: gemeinsames intergenerationelles Lernen von jung und alt
  • Sprache ist „nicht alles“ beim Integrationsprozess: kulturelle Integration ist ebenso ein wesentlicher Bestandteil
  • „Spurwechsel“  ist ein wichtiges Thema bei der Integration
  • Es fehlt  eine aktive Asylpolitik und seit Jahrzenten ein Gesamtentwurf
  • Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen haben „weiße Flecken“, die Unsicherheit  hervorrufen und willkürliche Interpretationen zulassen

 

Ziel

16a GG muss gesetzlich konkretisiert werden

 

Fazit

1.ein Perspektivwechsel ist notwendig

2. wir haben einen dringenden Regelungs- und Handlungsbedarf beim Asylrecht und der daran anschließenden Integrationspolitik

1 + 2. müssen die Globalziele eines Einwanderungsgesetzes sein

Zusammenfassung

 

Referenten

  •  Sebastian Vogel, Leiter des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu Fragen der politischen Sicht auf die Praxis des Asylrechtes
  •  Oliver Reiner, Geschäftsführer des Soziokulturellen Zentrums „Die Villa“ e.V. als Vertreter einer Einrichtung, die in Migrationsfragen in Leipzig eine zentrale Rolle des ehrenamtlichen Engagements zum Thema spielt.

Thesen Oliver Reiner

 

Thesen "Der Spiegel"

 


 

Workshop am „Tatort“ zu Artikel 16 a des Grundgesetzes (Asylrecht)

Samstag, 1.9.2018; Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete des Pandechaion-Herberge e.V.

Was ist passiert?

1. Vorstellung der Arbeit des Vereins durch Frau Lackert, Vorsitzende im Gespräch mit Beate Tischer.

2. Workshop-Arbeit im Format „Diskussions-Theater“ mit Dr. Kay Hemmerling, Psychologe.

 

Ergebnisse

  • Am 1. September hat sich die Gruppe der persönlichen und emotionalen Diskurs-Ebene über die Methode des „Diskussions-Theaters“ in einem Fallbeispiel angenähert

Die didaktische Dramaturgie von Freitag und Samstag hat wesentlich zu einem vermutlich nachhaltigen“ Mehrwert“ von Modul III bei allen Teilnehmer/-innen beigetragen

 

Artikel 16a des Grundgesetzes:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.