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gemnalte und gedruckte Kinderzeichnungen hängen an einer Schnur

Religion und Schule

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit und der Unterricht der Konfessionen (GG 7,1 u. 7,3)

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit und der Unterricht der Konfessionen
(GG 7,1 u. 7,3)

 

Montag, 20.01.2020 | 18.30-20.30 Uhr | Aula der vhs, Löhrstr. 3-7, 04105 Leipzig
Mittwoch, 22.01.2020 | 18.30-20.30 Uhr | Institut für Religionspädagogik

 

Die Religionsfreiheit gehört zum Grundgerüst des demokratischen Verfassungsstaates: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des Bekenntnisses sind unverletzlich. (GG, Art. 4)
Jeder Person muss es möglich sein, einer Religionsgemeinschaft angehören zu dürfen, sofern diese nicht zu Gewalt und Rechtsbruch aufruft. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.

Wie nun aber steht der der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach der Konfessionen zu diesem Grundrecht? In vielen Familien wird darüber diskutiert, ob nun Ethik- oder Religionsunterricht besucht werden soll. Und wieder andere fordern einen Islamunterricht. An zwei Abenden gehen wir diesen Fragen nach und kommen mit Expert/-innen und im Praxistest ins Gespräch darüber, wie Religionsunterricht heute gestaltet sein sollte.

 

unsere Gäste:

  • Prof. Dr. Frank Lütze, Leiter des Instituts für Religionspädagogik an der Universität Leipzig
  • Ahmed Ali, Islamwissenschaftler und Mitarbeiter im Zentrum für Europäische und Orientalische Kultur e.V. (ZEOK)

 

Erfahren Sie mehr über unsere Gäste

 

Thesen zu den Vorträgen

 

Forderungen, die in der Diskussion mit unseren Gästen und dem Publikum erarbeitet wurden, sind folgende:

  • Längere Ausbildung/ vertiefende Ausbildung der Religions-Pädagog*innen

  • Öffnung der Bund-Länder-Frage im Bildungskontext

  • bessere finanzielle Ausstattung der Ausbildung

  • vernetzendes Gremium der Religionspädagog*innen um die Defizite in den Regionen auszugleichen

  • Flexibilität bei Personalentscheidung/Stellenbesetzungen in der Religionspädagogik (Regionen)

  • Ausbildung und Professionalisierung von Nativ-Speakern

Artikel 7,1 und 7,3

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.